INTERNATIONALE VEREINIGUNG DES VERMESSUNGSWESENS (FIG)
STATUTEN
(genehmigt durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2001)
PRÄAMBEL
Die Internationale Vereinigung des Vermessungswesens wurde 1878 als
Fédération Internationale des Géomètres (FIG) von sieben nationalen
Verbänden Vermessungswesen des Vermessungswesens gegründet, und zwar aus den
Ländern Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, die Schweiz und
Großbritannien. Sie ist eine internationale, nicht-staatliche Organisation, die
in demjenigen Land eingetragen ist, in dem sich ihr ständiger Verwaltungssitz
befindet. Ihre Ziel ist es, sicherzustellen, dass die verschiedenen
Fachrichtungen des Vermessungswesens und auch all diejenigen, die diese ausüben,
die Anforderungen der zu bedienenden Märkte und Gemeinschaften, erfüllen. Die
Vereinigung arbeitet nach folgenden Statuten.
STATUTEN
1.0 DEFINITIONEN
1.1 In diesen Statuten werden folgende Definitionen angewandt:
- Die Internationale Vereinigung des Vermessungswesens (FIG) wird
nachfolgend als „Vereinigung" bezeichnet.
- Die Richtlinien, die auf der Hauptversammlung zum Zwecke eines
leistungsfähigen und demokratischen Managements beschlossen wurden, werden
als „interne Richtlinien" bezeichnet.
- Als "Ständige Einrichtung" wird diejenige Einrichtung
bezeichnet, welche die Bearbeitung bestimmter laufender Aufgaben übernimmt.
- Als "Verwaltungsbüro" wird nachfolgend der ständige
Verwaltungssitz bezeichnet, der zum Zwecke der Verwaltung der Arbeit der
Vereinigung dient.
- ACCO (Advisory Committee of Commission Officers) bedeutet
Beratungsausschuss leitender Kommissionsmitglieder.
- Als "Geodät" werden die gemäß Appendix 1 qualifizierten
Personen bezeichnet.
2.0 ZIELSETZUNGEN
2.1 Die Zielsetzungen der Vereinigung sind
- die Einrichtung eines internationalen Forums zum Informationsaustausch im
Bereich "Vermessungswesen" und zur Schaffung eines
Gemeinschaftsgefühls der Geodäten untereinander.
- die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen
und regionalen Behörden bei der Formulierung und Umsetzung von Richtlinien,
die den Gebrauch, die Entwicklung und das Management von Land- und
Meeresressourcen betreffen.
- die Förderung der verschiedenen Disziplinen des Vermessungswesens, vor
allem in Entwicklungs- und Schwellenländern.
- die Förderung der Rolle der Geodäten bei der Verwaltung von natürlicher
und vom Menschen geschaffener Umgebung.
- die Entwicklungsförderung von nationalen Vermessungs-Verbänden und die
Förderung professioneller Standards, des Berufsehrenkodexes und den
Austausch von geodätischem Personal.
- die Förderung eines hohen Standards in Studium und Ausbildung zum
Geodäten und die Ermöglichung einer kontinuierlichen beruflichen
Weiterentwicklung (CPD=continuing professional development).
- das Vorantreiben der zukünftigen Entwicklung und der angemessenen
Verwendung geeigneter Technologien.
- die Unterstützung der Forschung in allen Disziplinen der Geodäsie und
die Weitergabe der Forschungsergebnisse.
2.2 Die Vereinigung versagt sich jede Einmischung in Politik, sowie
Religions- und Rassenfragen.
2.3 Die Vereinigung lässt eine Beeinflussung ihrer Aktivitäten durch
Aussagen oder Handlungen politischer, sozialer oder religiöser Natur nicht zu.
3.0 MITGLIEDER
3.1 Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Mitgliedsverband: ein nationaler Verband, der eine oder mehrere
Disziplinen des Vermessungswesens repräsentiert.
- Angegliederte Mitglieder: eine Gruppe von Geodäten oder eine geodätische
Organisation, die berufliche Aktivitäten unternimmt, aber die Kriterien
für einen Mitgliedsverband nicht erfüllt.
- Vollmitglieder: eine Organisation, Institution oder eine Behörde, die in
Verbindung mit dem Beruf des Geodäten kommerzielle Dienstleistungen
anbietet.
- Akademische Mitglieder: eine Organisation, Institution oder Behörde,
welche die Ausbildung oder Forschung in einer oder mehreren Disziplinen des
Vermessungswesens fördert.
- Korrespondent: eine Einzelperson in einem Land, in dem es weder einen
Verband noch eine Gruppe von Geodäten gibt, die geeignet ist, der
Vereinigung als Mitgliedsverband oder angegliedertes Mitglied beizutreten.
- Der Ehrenpräsident/die Ehrenpräsidentin: ein ehemaliger Präsident bzw.
eine ehemalige Präsidentin, der bzw. die während seiner bzw. ihrer
Amtszeit für die Vereinigung außergewöhnliche Dienste geleistet hat.
- Das Ehrenmitglied: eine Person, die auf internationaler Ebene wesentlich
zu der Entwicklung oder zur Förderung des geodätischen Berufs beigetragen
hat.
3.2 Über die Aufnahme eines Mitgliedsverbandes und die Ernennung
eines Ehrenpräsidenten soll in der Hauptversammlung abgestimmt werden. Über
die Aufnahme aller übrigen Mitglieder soll der Rat entscheiden.
3.3 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss.
4.0 MITGLIEDSBEITRÄGE
4.1 Die Hauptversammlung bestimmt für die Mitgliedsverbände die
unterschiedlichen Beitragssätze, auch Mindest- und Höchstsätze. Die Höhe der
Beiträge richtet sich nach der Mitgliederzahl der Verbände.
4.2 Die Beiträge sind einmal jährlich jeweils am 01. Januar fällig.
4.3 Die Hauptversammlung hat das Recht, Mitgliedsverbände, die mit
ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, von der Vereinigung auszuschließen.
In der Regel schließt die Hauptversammlung Mitgliedsverbände aus der
Vereinigung aus, deren Beitragszahlungen drei Jahre im Rückstand sind. Für den
Ausschluss aller übrigen Mitglieder, deren Beitragszahlungen drei Jahre im
Rückstand sind, ist der Rat zuständig.
4.4 Die Beitragssätze für angegliederte Mitglieder, Vollmitglieder,
akademische Mitglieder und Korrespondenten werden vom Rat festgelegt. Die
Hauptversammlung wird davon in Kenntnis gesetzt.
4.5 Ehrenpräsidenten und -mitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
5.0 VERWALTUNG DER VEREINIGUNG
5.1 Die Vereinigung ist eine internationale Organisation mit
eingetragenem Verwaltungsbüro.
5.2 Die Geschäfte der Vereinigung werden durch den Rat geleitet,
welcher den Weisungen der Hauptversammlung untersteht. Die Abwicklung erfolgt
durch das Verwaltungsbüro.
5.3 Der Rat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Vereinigung
und vier Vize-Präsidenten.
5.4 Zusätzliche Ratsmitglieder kraft Amtes (ohne Stimmrecht) können
von der Hauptversammlung bestimmt werden. Dazu gehören der Direktor des
Verwaltungsbüros, ein Vertreter des ACCO und der Direktor des nächsten
Kongresses.
5.5 Die Amtszeit für alle gewählten Mitglieder des Rates beträgt
vier Jahre. Mehr als zwei aufeinander folgende Amtsperioden im Dienste des Rates
sind nicht möglich. Die Amtszeit des Ratspräsidenten ist auf die Dauer von
vier Jahren beschränkt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Amtsperiode des
Präsidenten, der Vizepräsidenten und des ACCO-Repräsentanten beginnt jeweils
am 01. Januar des Jahres, das unmittelbar auf eine vorausgegangene
Hauptversammlung folgt.
5.6 Sollte es einem gewählten bzw. ernannten Mitglied nicht möglich
sein, seine Amtszeit zu Ende zu führen, so wird ein Ersatzmitglied für die
verbleibende Amtszeit gewählt bzw. ernannt.
6.0 VERWALTUNGSSTRUKTUR DER VEREINIGUNG
6.1 Die Leitung der Vereinigung obliegt der Hauptversammlung der
Mitgliedsverbände, die einmal im Jahr stattfinden soll. Die Hauptversammlung
sollte in regelmäßigen Abständen von etwa zwölf Monaten stattfinden. Der
zeitliche Abstand zwischen zwei Hauptversammlungen sollten mit Ausnahme von
außerordentlichen Versammlungen nicht weniger als neun Monate betragen.
6.2 Den Vorsitz der Hauptversammlungen hat der/die Präsident(in) der
Vereinigung. In seiner bzw. ihrer Abwesenheit wird er bzw. sie durch einen der
Vizepräsidenten vertreten. Eine vollständige Tagesordnung, inklusive der
Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten, wird spätestens zwei Monate vor
der jeweiligen Hauptversammlung versandt und auf der Homepage der Vereinigung im
World Wide Web zugänglich gemacht.
6.3 Zu den Befugnissen der Hauptversammlung gehören:
- die Änderung bzw. Ergänzung der Statuten
- die Zulassung von Mitgliedsverbänden und die Ernennung von
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
- die Wahl der Ratsmitglieder, die Bestätigung von Ernennungen im Rat und
die Billigung der Zuweisungen von Verantwortlichkeiten an die jeweiligen
Ratsmitglieder
- die Festsetzung der Höhe der Beitrage für die Mitgliedsverbände
- die Einsetzung von Kommissionen, ad hoc Kommissionen, ständigen
Einrichtungen und Arbeitsgruppen und die Wahl der Vorsitzenden und deren
Vertretern in den Kommissionen als auch die Wahl der Direktoren in den
ständigen Einrichtungen.
- die Verabschiedung von Arbeitsplänen, Haushaltsplänen und der geprüften
Jahresabschlüsse.
- die Festlegung der Internen Richtlinien
- der Ausschluss von Mitgliedsverbänden
- die Ausübung aller sonstigen Handlungen, welche die Vereinigung zur
Erreichung und Förderung ihrer Ziele für geeignet hält.
6.4 Eine Hauptversammlung ist gemäß Satzung nur gültig, wenn
mindestens ein Mitglied von wenigstens einem Drittel der Mitgliedsverbände
anwesend ist. Ein Mitglied darf jedoch jeweils nur einen Mitgliedsverband
repräsentieren.
6.5 Alle Beschlüsse der Hauptversammlung können mit einfacher
Mehrheit gefasst werden. Nur diejenigen Mitgliedsverbände, die ihren Beitrag
für das vorangegangene Jahr entrichtet haben, sich auch sonst nicht im
Zahlungsrückstand befinden und bei der Hauptversammlung durch ein Mitglied
vertreten sind, haben Stimmrecht. Jeder Mitgliedsverband ernennt ein Mitglied,
das befugt ist, für den Verband bei allen Hauptversammlungen oder
außerordentlichen Versammlungen eine Stimme abzugeben.
6.6 Je Mitgliedsverband darf nur eine Stimme abgegeben werden.
6.7 Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen, sofern keine Wahl per
Stimmzettel vom Vorsitzenden angeordnet oder von den anwesenden Mitgliedern
beantragt bzw. unterstützt wird. Wahlen sollten immer per Stimmzettelabgabe
erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende die entscheidende Stimme ab,
außer bei der Wahl von Ämtern, bei der die endgültige Entscheidung durch das
Losverfahren getroffen wird.
6.8 Der Rat oder 25% der Mitgliedsverbände können die Einberufung
einer außerordentlichen Hauptversammlung fordern. Die Ankündigungsfrist, die
Mindestzahl zur Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren entsprechen
hierbei denen der ordentlichen Hauptversammlung.
7.0 VERPFLICHTUNGSBEFUGNIS UND VERANTWORTLICHKEIT
7.1 Die Vereinigung stellt die Arbeitnehmer, Mitglieder der
Vereinigung und alle FIG Vorstandsmitglieder und Direktoren frei von Haftung,
sofern die Handlungen im Namen der Vereinigung ordnungsgemäß ausgeführt
worden sind.
8.0 HÖHERE GEWALT
Sollte höhere Gewalt eine Zusammenarbeit mit der Mehrheit der Mitglieder der
Vereinigung unmöglich machen, so ergreift der Rat alle notwendigen Maßnahmen
zur Sicherung der Gelder, des Archivs und der Verwaltung der Vereinigung; in
allen übrigen Bereichen werden die Aktivitäten der Vereinigung eingestellt bis
die Umstände eine Wiederaufnahme zulassen.
9.0 SPRACHE
9.1 Die offizielle Arbeitssprache der Vereinigung ist Englisch.
10. AUFLÖSUNG
10.1 Die Entscheidung, die Vereinigung aufzulösen, kann nur bei einer
ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung getroffen werden.
10.2 Vermögenswerte, die dabei verfügbar oder realisiert werden,
sollen den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag, den sie im
Kalenderjahr vor der Auflösung entrichtet haben, zukommen.
APPENDIX 1
DEFINITION EINES GEODÄTEN
(genehmigt durch die Hauptversammlung am 11. Juni 1990)
Ein Geodät ist Angehöriger des Berufsstandes mit akademischen
Qualifikationen und technischem Fachwissen zur Ausübung des geodätischen
Berufes; zum Zusammentragen und Bewerten von Boden- und geographischen
Informationen; zur Nutzung dieser Informationen zum Zwecke der Planung und
Umsetzung einer effizienten Verwaltung von Boden, Meer und den sich darauf
befindlichen Strukturen; und zum Vorantreibenr Förderung und der Entwicklung
derartiger Tätigkeiten.
Die Ausübung des Berufes eines Geodäten kann eine oder mehrere der
nachfolgenden Aktivitäten beinhalten, die entweder auf, über oder unter der
Erd- oder Meeresoberfläche zum Einsatz kommen können und in Zusammenarbeit mit
Mitgliedern anderer Berufsstände ausgeführt werden können.
- Die Bestimmung der Größe und Form der Erde und die Messung aller Daten,
die benötigt werden, um die Größenposition, die Form und die Konturen
eines jeden Teils der Erdoberfläche zu definieren.
- Die Positionierung von Objekten im Raum sowie die Positionierung und die
Überwachung von physikalischen Charakteristika, Strukturen und technischen
Arbeiten auf, über und unter der Erdoberfläche.
- Die Festlegung der Lage von öffentlichen und privaten Grenzen,
einschließlich der nationalen und internationalen Grenzen, und die
Registrierung der Grundstücke bei den zuständigen Behörden.
- Planung, Umsetzung und Verwaltung von Boden- und geographischen
Informationssystemen sowie die Sammlung, Speicherung, Analyse und Verwaltung
von Daten innerhalb dieser Systeme.
- Das Studium der natürlichen und sozialen Umgebung, die mengenmäßige
Erfassung der Boden- und Meeresschätze und die Verwendung dieser Daten zur
Planung der Erschließung in städtischen, ländlichen und regionalen
Gebieten.
- Die Planung, Erschließung und Wiedererschließung von Grundstücken, ob
städtisch oder ländlich, bebaut oder unbebaut.
- Die Wertermittlung und die Verwaltung von Grundstücken, ob städtisch
oder ländlich, bebaut oder unbebaut.
- Die Planung, Vermessung und Verwaltung von Bauarbeiten, einschließlich
der Kostenschätzung.
- Die Anfertigung von Plänen, Karten, Dateien, graphischen Darstellungen
und Berichten.
Bei der Ausübung dieser oben aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigt der
Geodät die relevanten rechtlichen, wirtschaftlichen, Umwelt- und Sozialaspekte,
die für die jeweiligen Projekte zutreffen.
INTERE RICHTLINIEN
(genehmigt durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2001)
1.0 DEFINITIONEN
1.1 Für diese „Internen Richtlinien" gelten die folgenden
Definitionen
- Der "Kongress" ist eine internationale Tagung, die alle vier
Jahre stattfindet. Er umfasst ebenso Zusammenkünfte der Hauptversammlung,
des Beratungsausschusses der Kommissionsmitglieder sowie des Rates.
- "Gastgeber" ist derjenige Mitgliedsverband (bzw.
diejenigen Mitgliedsverbände), der eine Tagung ausrichtet und organisiert.
- Eine "Arbeitswoche" ist eine Aktivität, die auch internationale
oder regionale Seminare und die Zusammenkünfte der Hauptversammlung, des
Beratungsausschusses der Kommissionsmitglieder und des Rates mit
einschließt.
2.0 MITGLIEDSVERBAND
2.1 Ein Mitgliedsverband besteht aus Personen, die einschlägige
akademische Qualifikationen besitzen (die in der Regel mindestens gleichwertig
mit der Internationalen Standard Ausbildungsklassifizierung der UNESCO
(International Standard Classification of Education ISCED; level 5 degrees) sein
sollten) und anerkannte Berufserfahrung haben. Außerdem leisten diese Personen
professionelle Dienste unter Berücksichtigung des berufsethischen Standards.
2.2 Verbände, die auch Mitglieder mit technischen Abschlüssen haben,
sind ebenfalls für eine Mitgliedschaft in der Vereinigung geeignet.
2.3 Ein Mitgliedsverband ist dazu berechtigt, einen Kongress und
Arbeitswochen auszurichten, Kandidaten für die Wahl zum Rat und Delegierte für
Kommissionen und ad hoc-Kommissionen der Vereinigung zu nominieren, an
Stimmabgaben bei ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen
teilzunehmen und sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf
gebracht wird, in Anspruch zu nehmen. Ein Mitgliedsverband soll seine Mitglieder
ermuntern, an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.
2.4 Bei Erhalt eines Mitgliedschaftsantrags von einem Verband, der
seinen Sitz in einem Land hat, in dem es bereits einen oder mehrere
Mitgliedsverbände gibt, sind diese über den Mitgliedschaftsantrag zu
informieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern.
2.5 Wenn ein Verband Mitglied bei der Vereinigung werden möchte, so
ist ein Mitgliedschaftsantrag beim Rat zu stellen, der diesen prüfen und zur
Abstimmung der Hauptversammlung vorlegen wird.
3.0 ANGEGLIEDERTE MITGLIEDER
3.1 Ein angegliedertes Mitglied ist eine Organisation, die aus
Geodäten besteht, jedoch nicht die Kriterien für eine Mitgliedschaft als
Mitgliedsverband erfüllt.
3.2 Ein angegliedertes Mitglied kann zur Mitgliedschaft zugelassen
werden, wenn die Disziplin(en), die es vertritt, nicht bereits durch einen
Mitgliedsverband der Vereinigung aus demselben Land vertreten wird (werden). Die
Aufnahme eines angegliederten Mitglieds sollte in der Regel zu der Entwicklung
eines Verbandes in Richtung Mitgliedsverband führen.
3.3 Ein angegliedertes Mitglied ist berechtigt, Delegierte für
Kommissionen und ad hoc- Kommissionen der Vereinigung zu nominieren und
sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in
Anspruch zu nehmen. Ein angegliedertes Mitglied soll seine Mitglieder ermuntern,
an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.
3.4 Bei Erhalt eines Mitgliedschaftsantrags von einer Gruppe oder
Organisation mit Sitz in einem Land, in dem es bereits einen oder mehrere
Mitgliedsverbände gibt, sind diese über den Mitgliedschaftsantrag zu
informieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern.
3.5 Wenn eine Gruppe oder Organisation bei der Vereinigung
angegliedertes Mitglied werden möchte, so ist ein Antrag beim Rat zu stellen,
der diesen prüfen und seine Entscheidung dem Bewerber und der Hauptversammlung
mitteilen wird. In der Regel muss ein angegliedertes Mitglied seine
Mitgliedschaft zurückziehen, wenn die Disziplinen, die es vertritt, von einem
Mitgliedsverband desselben Landes innerhalb der Vereinigung neu vertreten werden.
4.0 VOLLMITGLIEDER
4.1 Wenn eine Organisation, Institution oder Geschäftsstelle
Vollmitglied bei der Vereinigung werden möchte, so ist ein Antrag an den Rat zu
stellen, der diesen prüfen und seine Entscheidung dem Bewerber sowie der
Hauptversammlung mitteilen wird.
4.2 Ein Vollmitglied ist berechtigt, Beiträge zur Arbeit der
Kommissionen und der ad hoc- Kommissionen zu leisten, sämtliches Material, das
im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in Anspruch zu nehmen. Die
Vereinigung bietet dem Mitglied ein Medium, für seine Produkte und
Dienstleistungen zu werben. Die Vertreter der Vollmitglieder sollen ermuntert
werden, an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.
5.0 AKADEMISCHE MITGLIEDER
5.1 Wenn eine Organisation, Institution oder Geschäftsstelle
akademisches Mitglied werden möchte, so ist ein Antrag an den Rat zu stellen,
der diesen prüfen und seine Entscheidung dem Bewerber sowie der
Hauptversammlung mitteilen wird.
5.2 Ein akademisches Mitglied ist berechtigt, zu der Arbeit der
Kommissionen und ad hoc-Kommissionen der Vereinigung Beiträge zu leisten,
sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in
Anspruch zu nehmen und für seine Aktivitäten im Ausbildungs- und
Forschungsbereich zu werben, insbesondere durch das Medium der Vereinigung und
auch durch die Ausbildungsdatenbank für das Vermessungswesen der Vereinigung.
Die Vertreter der akademischen Mitglieder sollen ermutigt werden, an technischen
Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.
6.0 KORRESPONDENTEN
6.1 Ein Korrespondent ist ein(e) erfahrene(r), leitende(r) Geodät(in),
dessen/deren Aktivitäten ihn bzw. sie mit mehr als einer Disziplin des
Vermessungswesens in Berührung bringen. Je Land soll es nicht mehr als einen
Korrespondenten geben.
6.2 Korrespondenten sind berechtigt, zu der Arbeit der Kommissionen
und ad hoc-Kommissionen der Vereinigung Beiträge zu leisten, sämtliches
Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in Anspruch zu
nehmen und haben die Pflicht, Geodäten und Nicht-Geodäten Ihres Landes dieses
Material zur Verfügung zu stellen. Korrespondenten und andere Geodäten des
Landes, das sie repräsentieren, sollen ermuntert werden, an technischen
Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.
6.3 Die Aufnahme eines Korrespondenten sollte in der Regel ein Schritt
in Richtung Bildung von Gruppen oder Verbänden in einem Land sein, die letzten
Endes angegliederte Mitglieder oder sogar Mitgliedsverbände werden können.
6.4 Die Aufnahme eines Korrespondenten wird vom Rat entschieden und
der Hauptversammlung berichtet.
7.0 EHRENPRÄSIDENT UND EHRENMITGLIED
7.1 Die Nominierungen für diese Ernennungen gehen von einem
Mitgliedsverband oder dem Rat aus, der diese prüft und zur Abstimmung an die
Hauptversammlung weiterleitet.
7.2 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sollen über die
Aktivitäten der Vereinigung in Kenntnis gesetzt werden und an den
Hauptversammlungen teilnehmen dürfen.
8.0 VERWALTUNGSBÜRO
8.1 Das Verwaltungsbüro der Vereinigung ist eingetragen in Kopenhagen,
Gemeinde Frederiksberg.
9.0. DER RAT
9.1 Der Präsident wird von der Hauptversammlung in dem Jahr gewählt,
in dem ein Kongress stattfindet. Jede Nominierung soll durch den
Mitgliedsverband erfolgen, bei dem der Nominierte Mitglied ist. Der Rat wird die
Mitgliedsverbände schriftlich um ihre Nominierungen bitten und eine
Eingangsfrist beim Verwaltungsbüro nennen, die in der Regel sechs Monate vor
der Hauptversammlung liegt.
9.2 Die vier Vizepräsidenten werden von der Hauptversammlung gewählt.
Die Wahl wird in zwei Abschnitten abgehalten, so dass zwei Posten bei der
Hauptversammlung während eines Kongressjahres besetzt werden und die zwei
anderen bei der Hauptversammlung, die zwei Jahre darauf abgehalten wird. Jede
Nominierung soll durch denjenigen Mitgliedsverband erfolgen, bei dem der
Nominierte Mitglied ist. Der Rat wird die Mitgliedsverbände schriftlich um ihre
Nominierungen bitten und eine Eingangsfrist beim Verwaltungsbüro nennen, die in
der Regel sechs Monate vor der Hauptversammlung liegt.
9.3 Ein Mitgliedsverband kann einen neuen Kandidaten nominieren oder
einen zuvor nicht erfolgreichen Kandidaten erneut nominieren, sobald zur Abgabe
von Nominierungen für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten aufgerufen
wird.
9.4 Die Hauptversammlung setzt auf Empfehlung des Rates eine
Nominierungsprüfungsgruppe (Nominations Review Group, NRG) ein. Die NRG besteht
in der Regel aus drei bis fünf Personen mit langer Vereinigungserfahrung. Den
Vorsitz hat der zuletzt aus dem Amt geschiedene Präsident. Die
Gruppenmitglieder verbleiben vier Jahre in ihrer Position, von einem Kongress
bis zum nächsten. Ein Mitglied des amtierenden Rates kann nicht Mitglied der
Nominierungsprüfungsgruppe sein. Sollte es einem Mitglied der NRG nicht
möglich sein, sein Amt volle vier Jahre inne zu haben, so ist durch den Rat ein
Ersatzmitglied zu ernennen und die Bestätigung dieser Ernennung bei der
nächsten Hauptversammlung einzuholen.
9.5 Der Rat veröffentlicht Richtlinien für die NRG, die sie unter
anderem dazu auffordern, die Nominierungen für den Posten des Präsidenten bzw.
Vizepräsidenten zu prüfen und bei ihrer Wahl auf die Qualifizierung der
Kandidaten zu achten und sicherzustellen, dass die Verteilung der Kandidaten
hinsichtlich der unterschiedlichen geographischen Regionen und
Vermessungsdisziplinen ausgewogen ist. Die Empfehlung der NRG wird
einschließlich der relevanten Informationen über die Kandidaten zusammen mit
der Tagesordnung und den Unterlagen für die Hauptversammlung an die Mitglieder
verschickt, die auf Grundlage der Empfehlung wählen wird. Wenn in dieser
Empfehlung des NRG ein von einem Mitgliedsverband vorgeschlagener Kandidat nicht
enthalten ist, so muss dieser Mitgliedsverband vor oder während der
Hauptversammlung erneut bestätigen, dass sein Kandidat weiterhin unter Angabe
des oder der vorgesehenen Posten nominiert bleibt.
9.6 Wird die Empfehlung der NRG nicht als ganzes Paket angenommen, so
wird die Hauptversammlung dazu aufgefordert, für jeden Kandidaten ihre Stimme
abzugeben. Die erste Wahl findet zwischen allen Kandidaten für den jeweiligen
Posten statt, einschließlich des Kandidaten der NRG. Wenn keiner der Kandidaten
für diesen Posten eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so
wird ein zweiter Wahlgang zwischen den drei Kandidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, abgehalten. Gibt es keine absolute Mehrheit, so wird es
eine Schlussabstimmung geben zwischen den zwei Kandidaten, die im zweiten
Durchgang am besten abgeschnitten haben. Im Falle eines Stimmengleichgewichts
beim dritten Durchgang, ordnet der Präsident ein Losverfahren an.
9.7 Der Rat soll bei Bedarf zusammen kommen, mindestens jedoch zweimal
jährlich.
9.8 Der Rat plant und sichert die Umsetzung der Zielsetzungen der
Vereinigung und holt bei der Hauptversammlung die Zustimmung für den
Arbeitsplan der Vereinigung ein. Er bereitet die jährlichen Haushaltspläne und
Jahresabschlüsse vor und reicht diese bei der Hauptversammlung zur Genehmigung
ein und stellt sicher, dass jährlich von Experten Jahresabschlussprüfungen
vorgenommen werden. Er fertigt Verträge aus, um das Verwaltungsbüro personell
zu besetzen und besetzt zu halten, schreibt die Verantwortlichkeiten des
Verwaltungsbüros nieder und überwacht dessen Arbeitsleistung.
10.0 FINANZVERWALTUNG
10.1 Die Vereinigung finanziert ihre Aktivitäten durch
Mitgliedschaftsbeiträge, Tagungen, Veröffentlichungen und andere
einnahmebringenden Aktivitäten, Zuschüsse und Subventionen, speziellen Abgaben
sowie Schenkungen und Vermächtnissen.
10.2 Änderungen der Beitragssätze, die durch die Hauptversammlung
festgelegt wurden, sind durch die Hauptversammlung während des Kalenderjahres,
das zwei Jahre vor demjenigen Kalenderjahr liegt, in dem die Änderung in Kraft
treten soll, zu genehmigen.
10.3 Wird ein Mitglied aufgrund rückständischer Beitragszahlung aus
der Vereinigung ausgeschlossen, so kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der
Rückstände durch Beschluss des Rates wiederhergestellt werden.
11.0 KOMMISSIONEN
11.1 Kommissionen werden zur Förderung der technischen und
berufsspezifischen Arbeit der Vereinigung eingesetzt. Die Gesamtheit der
Kommissionen soll all jene Aktivitäten abdecken, die bei der Definition eines
Geodäten aufgeführt werden. Die Aufgabenbereiche der Kommissionen und die
Dauer ihrer Arbeit sollen durch Abstimmung der Hauptversammlung beschlossen
werden, so dass beide zusammen in der Lage sind, Markttrends und
Kundenbedürfnisse vorzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren.
11.2 Eine Kommission soll aus Abgeordneten zusammengesetzt sein, die
von den Mitgliedsverbänden und angegliederten Mitgliedern ernannt werden. Jeder
Mitgliedsverband oder jedes angegliederte Mitglied hat das Recht, einen
Abgeordneten je Kommission zu ernennen, von dem erwartet wird, dass er
mindestens an einem Kongress und, so oft wie möglich, an technischen Tagungen,
die durch die Kommission in den zwischen den Kongressen liegenden Jahren
organisiert werden, teilnimmt. Es wird jedoch anerkannt, dass ein Großteil der
Arbeit einer Kommission durch Korrespondenz erledigt wird.
11.3 Korrespondenten, Vollmitglieder, akademische Mitglieder oder
andere Personen, die von Kommissionsvorsitzenden ernannt werden, können
Beiträge zu der Arbeit der Kommissionen leisten, nicht jedoch zu deren
Verwaltungsarbeit.
11.4 Der Vorsitzende einer jeden Kommission soll sein Amt bei
Abschluss eines Kongresses antreten und bis zum Abschluss des darauffolgenden
Kongressen im Amt bleiben. Die Ernennung von Kommissionsvorsitzenden wird durch
Abstimmung in der Hauptversammlung beschlossen. Für jede Kommission können
Nominierungen entweder vom gegenwärtigen Vorsitzenden im Namen der Kommission
oder durch die Mitgliedsverbände abgegeben werden. Die Nominierungen sollen
mindestens sechs Monate vor derjenigen Hauptversammlung angefordert werden, bei
der die Ernennungen erfolgen sollen, damit der Rat sicherstellen kann, dass die
Nominierten die Unterstützung ihres Mitgliedsverbandes und der relevanten
Kommission haben. Ein Kandidat soll idealerweise eine aktive Rolle bei den
Aktivitäten der Kommission gespielt haben, für die er als Vorsitzender
nominiert wird und soll bewiesen haben, dass er über die persönliche und
fachliche Kompetenz verfügt, die benötigt wird, um die Arbeit der Kommission
anzuführen. Darüber hinaus soll der Rat sich hinsichtlich der praktischen
Verfügbarkeit der Kandidaten für das Amt und ihrer ausreichenden finanziellen
und verwaltungstechnischen Unterstützung vergewissern. Sollte für den Vorsitz
einer bestimmten Kommission keine Nominierung vorliegen, so soll der Rat alle
erforderlichen Schritte unternehmen, um die Besetzung dieser Position
sicherzustellen.
11.5 In der Regel soll kein Land den Vorsitzenden derselben Kommission
für zwei aufeinander folgende Jahre stellen.
11.6 Alle Kommissionsvorsitzenden nehmen an jeder Sitzung der
Hauptversammlung teil und reichen einen Bericht ein. Außerdem können sie an
Debatten teilnehmen, haben aber keinerlei Stimmrechte.
11.7 Der Rat veröffentlicht Richtlinien für Kommissionsvorsitzende.
11.8 Die Ernennung von stellvertretenden Vorsitzenden wird durch
Abstimmung in derselben Hauptversammlung entschieden, in der die Vorsitzenden
ernannt werden. Für jede Kommission können Nominierungen entweder vom
Vorsitzenden im Namen der Kommission oder durch die Mitgliedsverbände abgegeben
werden. Die Nominierungen sollen mindestens sechs Monate vor derjenigen
Hauptversammlung angefordert werden, bei der die Ernennungen erfolgen sollen,
damit der Rat sicherstellen kann, dass die Nominierten die Unterstützung ihres
Mitgliedsverbandes und der relevanten Kommission haben. Sollte für den Vorsitz
einer bestimmten Kommission keine Nominierung vorliegen, so soll der Rat alle
erforderlichen Schritte unternehmen, um die Besetzung dieser Position
sicherzustellen.
11.9 Sollte ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender nicht
in der Lage sein, den Verantwortlichkeiten seines Amtes gerecht zu werden, so
ergreift der Rat alle erforderlichen Maßnahmen, falls notwendig auch die
Ernennung eines neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, um den
Fortbestand der Arbeit dieser Kommission zu sichern.
11.10 Die Arbeit der Kommissionen wird finanziell durch die
Vereinigung unterstützt. Die genauen Beträge der jährlichen Zuschüsse und
anderer Unterstützungszahlungen werden vom Rat festgelegt.
12.0 DER BERATUNGSAUSSCHUSS LEITENDER KOMMISSIONS-MITGLIEDER (ACCO: ADVISORY
COMMITTEE OF COMMISSION OFFICERS)
12.1 Der ACCO setzt sich zusammen aus den Kommissionsvorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vizepräsidenten, der für die Kommissionen
zuständig ist, und dem ACCO Repräsentanten des Rates. Den Vorsitz hat der
Vizepräsident. Der ACCO ist dem Rat verantwortlich. Er kommt mindestens einmal
im Jahr zusammen, entweder während der Arbeitswoche oder eines Kongresses. Er
ist verantwortlich für die Koordination und für die Beratung des Rates
hinsichtlich der Arbeit der Kommissionen. Der ACCO debattiert auch über andere
die Vereinigung betreffende Themen und berät den Rat entsprechend.
12.2 Der ACCO ist berechtigt, einen Repräsentanten für den Rat zu
nominieren, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt. Dieser Repräsentant sollte gut
fundiertes Wissen über die Kommissionen sowie deren Arbeitsweise haben und wird
deshalb in der Regel ein Kommissionsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender
oder direkter Vorgänger des Vorsitzenden sein.
13.0 AD HOC KOMMISSIONEN
13.1 Über die Kommissionen hinaus können ad hoc Kommissionen durch
Abstimmung der Hauptversammlung eingesetzt werden, um spezielle technische
Aufgaben, Projekte oder Studien, einschließlich kommissionsübergreifender
Tätigkeiten auszuführen. Ad hoc Kommissionen werden in der Regel für eine
bestimmte Zeit eingesetzt und nach Annahme ihres Berichts durch die
Hauptversammlung wieder aufgelöst. Ihre Zusammensetzung, die Vorsitzenden, die
Aufgabenbereiche und Arbeitspläne sollen durch den Rat gebilligt werden.
13.2 Die Arbeit einer ad hoc Kommission kann durch die Vereinigung
finanziell unterstützt werden.
14.0 ARBEITSGRUPPEN
14.1 Arbeitsgruppen können vom Rat für Untersuchungen und Beratungen
bei administrativen Angelegenheiten eingesetzt werden. Sie bleiben in der Regel
nur kurze Zeit bestehen und werden nach Präsentation ihres Berichts und dessen
Annahme durch den Rat, und wo nötig auch durch die Hauptversammlung, aufgelöst.
Ihre Zusammensetzung, die Vorsitzenden, die Aufgabenbereiche und Arbeitspläne
sollen durch den Rat gebilligt werden.
15.0 STÄNDIGE INSTITUTIONEN
15.1 Über die Einrichtung ständiger Institutionen für die
Erledigung bestimmter laufender Aufgaben entscheidet die Hauptversammlung durch
Abstimmung.
15.2 Den Vorsitz bei der Arbeit einer ständigen Institution hat ein
Direktor, der von einem Mitgliedsverband desjenigen Landes, in dem die ständige
Institution ihren Sitz hat, nominiert wird. Der Rat wird die Nominierungen für
den Direktor prüfen und der Hauptversammlung zur Abstimmung vorlegen. Der Rat
stellt sicher, dass die Arbeit einer ständigen Institution im Einklang mit dem
Arbeitsplan der Vereinigung steht.
15.3 Die Direktoren der ständigen Institutionen können an
Hauptversammlungen sowie Sitzungen des ACCO teilnehmen und sich an Debatten
beteiligen. Sie haben jedoch keinerlei Stimmrechte. Die Direktoren berichten bei
jeder Hauptversammlung über die Arbeit der ihnen zugewiesenen ständigen
Institution.
15.4 Alle ständigen Institutionen tragen die Verantwortung für die
eigenen Finanzen und für alle durch ihren jeweiligen Direktor entstandenen
Unkosten.
16.0 ZUSAMMENARBEIT MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
16.1 Der Rat soll, wenn angebracht gemeinsam mit den Kommissionen,
für die Vereinigung nach Möglichkeiten Ausschau halten, um Beziehungen
aufzubauen und gemeinsam mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen
Organisationen zu agieren.
16.2 Der Rat hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beruf des Geodäten
auf richtige Weise in internationalen und regionalen Einstufungen von
Tätigkeiten, Berufen sowie Aus- und Weiterbildungsprogrammen repräsentiert
wird.
17.0 KONGRESSE UND ARBEITSWOCHEN
17.1 Kongresse bieten den Kommissionen Gelegenheit, über die
Ergebnisse ihrer Arbeit der vorangegangenen vier Jahre zu berichten und die
Ziele ihrer künftigen Arbeit festzulegen. Technische wie auch berufsspezifische
Tagungen, einschließlich derer, die während der Arbeitswochen stattfinden, wie
auch andere technische und berufsspezifische Veranstaltungen bieten ein Medium
für die Kommissionen, um Zwischenberichte vorzustellen oder einen Überblick
über Fortschritte zu geben und Entwicklungen aufzuzeigen, die auf ihre
zukünftige Arbeit Einfluss nehmen werden.
17.2 Ein Mitgliedsverband (bzw. Mitgliedsverbände), der einen
Kongress oder eine Arbeitswoche in seinem Land ausrichten möchte, beantragt
dies mit beigefügtem Entwurf des Budgets beim Rat. Über den Tagungsort wird
fünf Jahre im voraus durch Abstimmung der Hauptversammlung entschieden. Ist der
künftige Gastgeber nach der Wahl doch nicht in der Lage, seine Verpflichtungen
zu erfüllen, so wird der Rat über einen Alternativtagungsort entscheiden, den
die Hauptversammlung bei ihrem nächsten Treffen bestätigen kann.
17.3 Der Rat wird Verfahrensrichtlinien für Kongresse und
Arbeitswochen veröffentlichen.
18.0 DOKUMENTATION AND INTERPRETATION
18.1 Die Dokumentation und die Präsentationen für sämtliche
Tagungen der Vereinigung sollen, mit Ausnahme von regionalen Seminaren,
Symposien und speziellen Sitzungen während der Arbeitswochen und Kongresse, in
englischer Sprache verfasst sein. Die gastgebenden Verbände können, falls
gewünscht, die Übersetzung von Dokumenten in andere Sprachen beauftragen.
Andere Mitgliedsverbände können für ihre eigenen Dolmetscher sorgen und der
Gastgeber kann auf Kosten des Veranstaltungsbudgets dafür Sorge tragen, dass
Simultandolmetscher für eine begrenzte Anzahl von Sprachen zur Verfügung
stehen.
19.0 VERÖFFENTLICHUNGEN
19.1 Der Rat ist verantwortlich für die Veröffentlichung
- einer Home Page im World Wide Web
- eines Jahresberichts, welcher das Hauptmedium der externen Kommunikation
und das wichtigste Marketinginstrument der Vereinigung ist
- eines vierteljährlichen Bulletins als Hauptmedium der Kommunikation
zwischen dem Rat, den Kommissionen und deren Abgeordneten sowie der
Mitglieder der Vereinigung
- von Ergänzungen zu der FIG Publikationsserie, die auch formale
Grundsatzerklärungen sowie ethische, aus- und weiterbildungsrelevante wie
auch technische Richtlinien umfasst
- von Berufsgrundsätzen
- von Sitzungsprotokollen der ordentlichen und außerordentlichen
Hauptversammlungen und Protokollen der Sitzungen des Rates.
20.0 ABZEICHEN UND URKUNDEN
Die Vereinigung verleiht von Zeit zu Zeit Abzeichen und Urkunden als Zeichen
der Anerkennung für Personen, die hervorragende Beiträge zur Arbeit der
Vereinigung geleistet haben. Der Rat entscheidet, wer eine solche Anerkennung
erhalten soll und veröffentlicht Richtlinien hinsichtlich der Art der Abzeichen
und Urkunden.
The International Federation of Surveyors was founded in 1878
as the Fédération Internationale des Géomètres (FIG) by seven national
associations of surveyors representing Belgium, France, Germany, Italy, Spain,
Switzerland and the United Kingdom. It is an international, non-government
organisation (NGO) registered in the country in which its permanent office is
domiciled, whose aim is to ensure that the disciplines of surveying and all who
practise them meet the needs of the markets and communities that they serve. It
operates under the following Statutes.
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