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INTERNATIONALE VEREINIGUNG DES VERMESSUNGSWESENS (FIG)

STATUTEN

(genehmigt durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2001)

PRÄAMBEL

Die Internationale Vereinigung des Vermessungswesens wurde 1878 als Fédération Internationale des Géomètres (FIG) von sieben nationalen Verbänden Vermessungswesen des Vermessungswesens gegründet, und zwar aus den Ländern Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, die Schweiz und Großbritannien. Sie ist eine internationale, nicht-staatliche Organisation, die in demjenigen Land eingetragen ist, in dem sich ihr ständiger Verwaltungssitz befindet. Ihre Ziel ist es, sicherzustellen, dass die verschiedenen Fachrichtungen des Vermessungswesens und auch all diejenigen, die diese ausüben, die Anforderungen der zu bedienenden Märkte und Gemeinschaften, erfüllen. Die Vereinigung arbeitet nach folgenden Statuten.

STATUTEN

1.0 DEFINITIONEN

1.1 In diesen Statuten werden folgende Definitionen angewandt:

  1. Die Internationale Vereinigung des Vermessungswesens (FIG) wird nachfolgend als „Vereinigung" bezeichnet.
  2. Die Richtlinien, die auf der Hauptversammlung zum Zwecke eines leistungsfähigen und demokratischen Managements beschlossen wurden, werden als „interne Richtlinien" bezeichnet.
  3. Als "Ständige Einrichtung" wird diejenige Einrichtung bezeichnet, welche die Bearbeitung bestimmter laufender Aufgaben übernimmt.
  4. Als "Verwaltungsbüro" wird nachfolgend der ständige Verwaltungssitz bezeichnet, der zum Zwecke der Verwaltung der Arbeit der Vereinigung dient.
  5. ACCO (Advisory Committee of Commission Officers) bedeutet Beratungsausschuss leitender Kommissionsmitglieder.
  6. Als "Geodät" werden die gemäß Appendix 1 qualifizierten Personen bezeichnet.

2.0 ZIELSETZUNGEN

2.1 Die Zielsetzungen der Vereinigung sind

  1. die Einrichtung eines internationalen Forums zum Informationsaustausch im Bereich "Vermessungswesen" und zur Schaffung eines Gemeinschaftsgefühls der Geodäten untereinander.
  2. die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen und regionalen Behörden bei der Formulierung und Umsetzung von Richtlinien, die den Gebrauch, die Entwicklung und das Management von Land- und Meeresressourcen betreffen.
  3. die Förderung der verschiedenen Disziplinen des Vermessungswesens, vor allem in Entwicklungs- und Schwellenländern.
  4. die Förderung der Rolle der Geodäten bei der Verwaltung von natürlicher und vom Menschen geschaffener Umgebung.
  5. die Entwicklungsförderung von nationalen Vermessungs-Verbänden und die Förderung professioneller Standards, des Berufsehrenkodexes und den Austausch von geodätischem Personal.
  6. die Förderung eines hohen Standards in Studium und Ausbildung zum Geodäten und die Ermöglichung einer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung (CPD=continuing professional development).
  7. das Vorantreiben der zukünftigen Entwicklung und der angemessenen Verwendung geeigneter Technologien.
  8. die Unterstützung der Forschung in allen Disziplinen der Geodäsie und die Weitergabe der Forschungsergebnisse.

2.2 Die Vereinigung versagt sich jede Einmischung in Politik, sowie Religions- und Rassenfragen.

2.3 Die Vereinigung lässt eine Beeinflussung ihrer Aktivitäten durch Aussagen oder Handlungen politischer, sozialer oder religiöser Natur nicht zu.

3.0 MITGLIEDER

3.1 Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

  1. Mitgliedsverband: ein nationaler Verband, der eine oder mehrere Disziplinen des Vermessungswesens repräsentiert.
  2. Angegliederte Mitglieder: eine Gruppe von Geodäten oder eine geodätische Organisation, die berufliche Aktivitäten unternimmt, aber die Kriterien für einen Mitgliedsverband nicht erfüllt.
  3. Vollmitglieder: eine Organisation, Institution oder eine Behörde, die in Verbindung mit dem Beruf des Geodäten kommerzielle Dienstleistungen anbietet.
  4. Akademische Mitglieder: eine Organisation, Institution oder Behörde, welche die Ausbildung oder Forschung in einer oder mehreren Disziplinen des Vermessungswesens fördert.
  5. Korrespondent: eine Einzelperson in einem Land, in dem es weder einen Verband noch eine Gruppe von Geodäten gibt, die geeignet ist, der Vereinigung als Mitgliedsverband oder angegliedertes Mitglied beizutreten.
  6. Der Ehrenpräsident/die Ehrenpräsidentin: ein ehemaliger Präsident bzw. eine ehemalige Präsidentin, der bzw. die während seiner bzw. ihrer Amtszeit für die Vereinigung außergewöhnliche Dienste geleistet hat.
  7. Das Ehrenmitglied: eine Person, die auf internationaler Ebene wesentlich zu der Entwicklung oder zur Förderung des geodätischen Berufs beigetragen hat.

3.2 Über die Aufnahme eines Mitgliedsverbandes und die Ernennung eines Ehrenpräsidenten soll in der Hauptversammlung abgestimmt werden. Über die Aufnahme aller übrigen Mitglieder soll der Rat entscheiden.

3.3 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss.

4.0 MITGLIEDSBEITRÄGE

4.1 Die Hauptversammlung bestimmt für die Mitgliedsverbände die unterschiedlichen Beitragssätze, auch Mindest- und Höchstsätze. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Mitgliederzahl der Verbände.

4.2 Die Beiträge sind einmal jährlich jeweils am 01. Januar fällig.

4.3 Die Hauptversammlung hat das Recht, Mitgliedsverbände, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, von der Vereinigung auszuschließen. In der Regel schließt die Hauptversammlung Mitgliedsverbände aus der Vereinigung aus, deren Beitragszahlungen drei Jahre im Rückstand sind. Für den Ausschluss aller übrigen Mitglieder, deren Beitragszahlungen drei Jahre im Rückstand sind, ist der Rat zuständig.

4.4 Die Beitragssätze für angegliederte Mitglieder, Vollmitglieder, akademische Mitglieder und Korrespondenten werden vom Rat festgelegt. Die Hauptversammlung wird davon in Kenntnis gesetzt.

4.5 Ehrenpräsidenten und -mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

5.0 VERWALTUNG DER VEREINIGUNG

5.1 Die Vereinigung ist eine internationale Organisation mit eingetragenem Verwaltungsbüro.

5.2 Die Geschäfte der Vereinigung werden durch den Rat geleitet, welcher den Weisungen der Hauptversammlung untersteht. Die Abwicklung erfolgt durch das Verwaltungsbüro.

5.3 Der Rat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Vereinigung und vier Vize-Präsidenten.

5.4 Zusätzliche Ratsmitglieder kraft Amtes (ohne Stimmrecht) können von der Hauptversammlung bestimmt werden. Dazu gehören der Direktor des Verwaltungsbüros, ein Vertreter des ACCO und der Direktor des nächsten Kongresses.

5.5 Die Amtszeit für alle gewählten Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre. Mehr als zwei aufeinander folgende Amtsperioden im Dienste des Rates sind nicht möglich. Die Amtszeit des Ratspräsidenten ist auf die Dauer von vier Jahren beschränkt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Amtsperiode des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des ACCO-Repräsentanten beginnt jeweils am 01. Januar des Jahres, das unmittelbar auf eine vorausgegangene Hauptversammlung folgt.

5.6 Sollte es einem gewählten bzw. ernannten Mitglied nicht möglich sein, seine Amtszeit zu Ende zu führen, so wird ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit gewählt bzw. ernannt.

6.0 VERWALTUNGSSTRUKTUR DER VEREINIGUNG

6.1 Die Leitung der Vereinigung obliegt der Hauptversammlung der Mitgliedsverbände, die einmal im Jahr stattfinden soll. Die Hauptversammlung sollte in regelmäßigen Abständen von etwa zwölf Monaten stattfinden. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Hauptversammlungen sollten mit Ausnahme von außerordentlichen Versammlungen nicht weniger als neun Monate betragen.

6.2 Den Vorsitz der Hauptversammlungen hat der/die Präsident(in) der Vereinigung. In seiner bzw. ihrer Abwesenheit wird er bzw. sie durch einen der Vizepräsidenten vertreten. Eine vollständige Tagesordnung, inklusive der Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten, wird spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Hauptversammlung versandt und auf der Homepage der Vereinigung im World Wide Web zugänglich gemacht.

6.3 Zu den Befugnissen der Hauptversammlung gehören:

  1. die Änderung bzw. Ergänzung der Statuten
  2. die Zulassung von Mitgliedsverbänden und die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
  3. die Wahl der Ratsmitglieder, die Bestätigung von Ernennungen im Rat und die Billigung der Zuweisungen von Verantwortlichkeiten an die jeweiligen Ratsmitglieder
  4. die Festsetzung der Höhe der Beitrage für die Mitgliedsverbände
  5. die Einsetzung von Kommissionen, ad hoc Kommissionen, ständigen Einrichtungen und Arbeitsgruppen und die Wahl der Vorsitzenden und deren Vertretern in den Kommissionen als auch die Wahl der Direktoren in den ständigen Einrichtungen.
  6. die Verabschiedung von Arbeitsplänen, Haushaltsplänen und der geprüften Jahresabschlüsse.
  7. die Festlegung der Internen Richtlinien
  8. der Ausschluss von Mitgliedsverbänden
  9. die Ausübung aller sonstigen Handlungen, welche die Vereinigung zur Erreichung und Förderung ihrer Ziele für geeignet hält.

6.4 Eine Hauptversammlung ist gemäß Satzung nur gültig, wenn mindestens ein Mitglied von wenigstens einem Drittel der Mitgliedsverbände anwesend ist. Ein Mitglied darf jedoch jeweils nur einen Mitgliedsverband repräsentieren.

6.5 Alle Beschlüsse der Hauptversammlung können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Nur diejenigen Mitgliedsverbände, die ihren Beitrag für das vorangegangene Jahr entrichtet haben, sich auch sonst nicht im Zahlungsrückstand befinden und bei der Hauptversammlung durch ein Mitglied vertreten sind, haben Stimmrecht. Jeder Mitgliedsverband ernennt ein Mitglied, das befugt ist, für den Verband bei allen Hauptversammlungen oder außerordentlichen Versammlungen eine Stimme abzugeben.

6.6 Je Mitgliedsverband darf nur eine Stimme abgegeben werden.

6.7 Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen, sofern keine Wahl per Stimmzettel vom Vorsitzenden angeordnet oder von den anwesenden Mitgliedern beantragt bzw. unterstützt wird. Wahlen sollten immer per Stimmzettelabgabe erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende die entscheidende Stimme ab, außer bei der Wahl von Ämtern, bei der die endgültige Entscheidung durch das Losverfahren getroffen wird.

6.8 Der Rat oder 25% der Mitgliedsverbände können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fordern. Die Ankündigungsfrist, die Mindestzahl zur Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren entsprechen hierbei denen der ordentlichen Hauptversammlung.

7.0 VERPFLICHTUNGSBEFUGNIS UND VERANTWORTLICHKEIT

7.1 Die Vereinigung stellt die Arbeitnehmer, Mitglieder der Vereinigung und alle FIG Vorstandsmitglieder und Direktoren frei von Haftung, sofern die Handlungen im Namen der Vereinigung ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

8.0 HÖHERE GEWALT

Sollte höhere Gewalt eine Zusammenarbeit mit der Mehrheit der Mitglieder der Vereinigung unmöglich machen, so ergreift der Rat alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Gelder, des Archivs und der Verwaltung der Vereinigung; in allen übrigen Bereichen werden die Aktivitäten der Vereinigung eingestellt bis die Umstände eine Wiederaufnahme zulassen.

9.0 SPRACHE

9.1 Die offizielle Arbeitssprache der Vereinigung ist Englisch.

10. AUFLÖSUNG

10.1 Die Entscheidung, die Vereinigung aufzulösen, kann nur bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung getroffen werden.

10.2 Vermögenswerte, die dabei verfügbar oder realisiert werden, sollen den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag, den sie im Kalenderjahr vor der Auflösung entrichtet haben, zukommen.


APPENDIX 1

DEFINITION EINES GEODÄTEN

(genehmigt durch die Hauptversammlung am 11. Juni 1990)

Ein Geodät ist Angehöriger des Berufsstandes mit akademischen Qualifikationen und technischem Fachwissen zur Ausübung des geodätischen Berufes; zum Zusammentragen und Bewerten von Boden- und geographischen Informationen; zur Nutzung dieser Informationen zum Zwecke der Planung und Umsetzung einer effizienten Verwaltung von Boden, Meer und den sich darauf befindlichen Strukturen; und zum Vorantreibenr Förderung und der Entwicklung derartiger Tätigkeiten.

Die Ausübung des Berufes eines Geodäten kann eine oder mehrere der nachfolgenden Aktivitäten beinhalten, die entweder auf, über oder unter der Erd- oder Meeresoberfläche zum Einsatz kommen können und in Zusammenarbeit mit Mitgliedern anderer Berufsstände ausgeführt werden können.

  1. Die Bestimmung der Größe und Form der Erde und die Messung aller Daten, die benötigt werden, um die Größenposition, die Form und die Konturen eines jeden Teils der Erdoberfläche zu definieren.
  2. Die Positionierung von Objekten im Raum sowie die Positionierung und die Überwachung von physikalischen Charakteristika, Strukturen und technischen Arbeiten auf, über und unter der Erdoberfläche.
  3. Die Festlegung der Lage von öffentlichen und privaten Grenzen, einschließlich der nationalen und internationalen Grenzen, und die Registrierung der Grundstücke bei den zuständigen Behörden.
  4. Planung, Umsetzung und Verwaltung von Boden- und geographischen Informationssystemen sowie die Sammlung, Speicherung, Analyse und Verwaltung von Daten innerhalb dieser Systeme.
  5. Das Studium der natürlichen und sozialen Umgebung, die mengenmäßige Erfassung der Boden- und Meeresschätze und die Verwendung dieser Daten zur Planung der Erschließung in städtischen, ländlichen und regionalen Gebieten.
  6. Die Planung, Erschließung und Wiedererschließung von Grundstücken, ob städtisch oder ländlich, bebaut oder unbebaut.
  7. Die Wertermittlung und die Verwaltung von Grundstücken, ob städtisch oder ländlich, bebaut oder unbebaut.
  8. Die Planung, Vermessung und Verwaltung von Bauarbeiten, einschließlich der Kostenschätzung.
  9. Die Anfertigung von Plänen, Karten, Dateien, graphischen Darstellungen und Berichten.

Bei der Ausübung dieser oben aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigt der Geodät die relevanten rechtlichen, wirtschaftlichen, Umwelt- und Sozialaspekte, die für die jeweiligen Projekte zutreffen.


INTERE RICHTLINIEN

(genehmigt durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2001)

1.0 DEFINITIONEN

1.1 Für diese „Internen Richtlinien" gelten die folgenden Definitionen

  1. Der "Kongress" ist eine internationale Tagung, die alle vier Jahre stattfindet. Er umfasst ebenso Zusammenkünfte der Hauptversammlung, des Beratungsausschusses der Kommissionsmitglieder sowie des Rates.
  2.  "Gastgeber" ist derjenige Mitgliedsverband (bzw. diejenigen Mitgliedsverbände), der eine Tagung ausrichtet und organisiert.
  3. Eine "Arbeitswoche" ist eine Aktivität, die auch internationale oder regionale Seminare und die Zusammenkünfte der Hauptversammlung, des Beratungsausschusses der Kommissionsmitglieder und des Rates mit einschließt.

2.0 MITGLIEDSVERBAND

2.1 Ein Mitgliedsverband besteht aus Personen, die einschlägige akademische Qualifikationen besitzen (die in der Regel mindestens gleichwertig mit der Internationalen Standard Ausbildungsklassifizierung der UNESCO (International Standard Classification of Education ISCED; level 5 degrees) sein sollten) und anerkannte Berufserfahrung haben. Außerdem leisten diese Personen professionelle Dienste unter Berücksichtigung des berufsethischen Standards.

2.2 Verbände, die auch Mitglieder mit technischen Abschlüssen haben, sind ebenfalls für eine Mitgliedschaft in der Vereinigung geeignet.

2.3 Ein Mitgliedsverband ist dazu berechtigt, einen Kongress und Arbeitswochen auszurichten, Kandidaten für die Wahl zum Rat und Delegierte für Kommissionen und ad hoc-Kommissionen der Vereinigung zu nominieren, an Stimmabgaben bei ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen teilzunehmen und sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in Anspruch zu nehmen. Ein Mitgliedsverband soll seine Mitglieder ermuntern, an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.

2.4 Bei Erhalt eines Mitgliedschaftsantrags von einem Verband, der seinen Sitz in einem Land hat, in dem es bereits einen oder mehrere Mitgliedsverbände gibt, sind diese über den Mitgliedschaftsantrag zu informieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern.

2.5 Wenn ein Verband Mitglied bei der Vereinigung werden möchte, so ist ein Mitgliedschaftsantrag beim Rat zu stellen, der diesen prüfen und zur Abstimmung der Hauptversammlung vorlegen wird.

3.0 ANGEGLIEDERTE MITGLIEDER

3.1 Ein angegliedertes Mitglied ist eine Organisation, die aus Geodäten besteht, jedoch nicht die Kriterien für eine Mitgliedschaft als Mitgliedsverband erfüllt.

3.2 Ein angegliedertes Mitglied kann zur Mitgliedschaft zugelassen werden, wenn die Disziplin(en), die es vertritt, nicht bereits durch einen Mitgliedsverband der Vereinigung aus demselben Land vertreten wird (werden). Die Aufnahme eines angegliederten Mitglieds sollte in der Regel zu der Entwicklung eines Verbandes in Richtung Mitgliedsverband führen.

3.3 Ein angegliedertes Mitglied ist berechtigt, Delegierte für Kommissionen und ad hoc- Kommissionen der Vereinigung zu nominieren und sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in Anspruch zu nehmen. Ein angegliedertes Mitglied soll seine Mitglieder ermuntern, an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.

3.4 Bei Erhalt eines Mitgliedschaftsantrags von einer Gruppe oder Organisation mit Sitz in einem Land, in dem es bereits einen oder mehrere Mitgliedsverbände gibt, sind diese über den Mitgliedschaftsantrag zu informieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern.

3.5 Wenn eine Gruppe oder Organisation bei der Vereinigung angegliedertes Mitglied werden möchte, so ist ein Antrag beim Rat zu stellen, der diesen prüfen und seine Entscheidung dem Bewerber und der Hauptversammlung mitteilen wird. In der Regel muss ein angegliedertes Mitglied seine Mitgliedschaft zurückziehen, wenn die Disziplinen, die es vertritt, von einem Mitgliedsverband desselben Landes innerhalb der Vereinigung neu vertreten werden.

4.0 VOLLMITGLIEDER

4.1 Wenn eine Organisation, Institution oder Geschäftsstelle Vollmitglied bei der Vereinigung werden möchte, so ist ein Antrag an den Rat zu stellen, der diesen prüfen und seine Entscheidung dem Bewerber sowie der Hauptversammlung mitteilen wird.

4.2 Ein Vollmitglied ist berechtigt, Beiträge zur Arbeit der Kommissionen und der ad hoc- Kommissionen zu leisten, sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in Anspruch zu nehmen. Die Vereinigung bietet dem Mitglied ein Medium, für seine Produkte und Dienstleistungen zu werben. Die Vertreter der Vollmitglieder sollen ermuntert werden, an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.

5.0 AKADEMISCHE MITGLIEDER

5.1 Wenn eine Organisation, Institution oder Geschäftsstelle akademisches Mitglied werden möchte, so ist ein Antrag an den Rat zu stellen, der diesen prüfen und seine Entscheidung dem Bewerber sowie der Hauptversammlung mitteilen wird.

5.2 Ein akademisches Mitglied ist berechtigt, zu der Arbeit der Kommissionen und ad hoc-Kommissionen der Vereinigung Beiträge zu leisten, sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in Anspruch zu nehmen und für seine Aktivitäten im Ausbildungs- und Forschungsbereich zu werben, insbesondere durch das Medium der Vereinigung und auch durch die Ausbildungsdatenbank für das Vermessungswesen der Vereinigung. Die Vertreter der akademischen Mitglieder sollen ermutigt werden, an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.

6.0 KORRESPONDENTEN

6.1 Ein Korrespondent ist ein(e) erfahrene(r), leitende(r) Geodät(in), dessen/deren Aktivitäten ihn bzw. sie mit mehr als einer Disziplin des Vermessungswesens in Berührung bringen. Je Land soll es nicht mehr als einen Korrespondenten geben.

6.2 Korrespondenten sind berechtigt, zu der Arbeit der Kommissionen und ad hoc-Kommissionen der Vereinigung Beiträge zu leisten, sämtliches Material, das im Namen der Vereinigung in Umlauf gebracht wird, in Anspruch zu nehmen und haben die Pflicht, Geodäten und Nicht-Geodäten Ihres Landes dieses Material zur Verfügung zu stellen. Korrespondenten und andere Geodäten des Landes, das sie repräsentieren, sollen ermuntert werden, an technischen Tagungen der Vereinigung teilzunehmen.

6.3 Die Aufnahme eines Korrespondenten sollte in der Regel ein Schritt in Richtung Bildung von Gruppen oder Verbänden in einem Land sein, die letzten Endes angegliederte Mitglieder oder sogar Mitgliedsverbände werden können.

6.4 Die Aufnahme eines Korrespondenten wird vom Rat entschieden und der Hauptversammlung berichtet.

7.0 EHRENPRÄSIDENT UND EHRENMITGLIED

7.1 Die Nominierungen für diese Ernennungen gehen von einem Mitgliedsverband oder dem Rat aus, der diese prüft und zur Abstimmung an die Hauptversammlung weiterleitet.

7.2 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sollen über die Aktivitäten der Vereinigung in Kenntnis gesetzt werden und an den Hauptversammlungen teilnehmen dürfen.

8.0 VERWALTUNGSBÜRO

8.1 Das Verwaltungsbüro der Vereinigung ist eingetragen in Kopenhagen, Gemeinde Frederiksberg.

9.0. DER RAT

9.1 Der Präsident wird von der Hauptversammlung in dem Jahr gewählt, in dem ein Kongress stattfindet. Jede Nominierung soll durch den Mitgliedsverband erfolgen, bei dem der Nominierte Mitglied ist. Der Rat wird die Mitgliedsverbände schriftlich um ihre Nominierungen bitten und eine Eingangsfrist beim Verwaltungsbüro nennen, die in der Regel sechs Monate vor der Hauptversammlung liegt.

9.2 Die vier Vizepräsidenten werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl wird in zwei Abschnitten abgehalten, so dass zwei Posten bei der Hauptversammlung während eines Kongressjahres besetzt werden und die zwei anderen bei der Hauptversammlung, die zwei Jahre darauf abgehalten wird. Jede Nominierung soll durch denjenigen Mitgliedsverband erfolgen, bei dem der Nominierte Mitglied ist. Der Rat wird die Mitgliedsverbände schriftlich um ihre Nominierungen bitten und eine Eingangsfrist beim Verwaltungsbüro nennen, die in der Regel sechs Monate vor der Hauptversammlung liegt.

9.3 Ein Mitgliedsverband kann einen neuen Kandidaten nominieren oder einen zuvor nicht erfolgreichen Kandidaten erneut nominieren, sobald zur Abgabe von Nominierungen für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten aufgerufen wird.

9.4 Die Hauptversammlung setzt auf Empfehlung des Rates eine Nominierungsprüfungsgruppe (Nominations Review Group, NRG) ein. Die NRG besteht in der Regel aus drei bis fünf Personen mit langer Vereinigungserfahrung. Den Vorsitz hat der zuletzt aus dem Amt geschiedene Präsident. Die Gruppenmitglieder verbleiben vier Jahre in ihrer Position, von einem Kongress bis zum nächsten. Ein Mitglied des amtierenden Rates kann nicht Mitglied der Nominierungsprüfungsgruppe sein. Sollte es einem Mitglied der NRG nicht möglich sein, sein Amt volle vier Jahre inne zu haben, so ist durch den Rat ein Ersatzmitglied zu ernennen und die Bestätigung dieser Ernennung bei der nächsten Hauptversammlung einzuholen.

9.5 Der Rat veröffentlicht Richtlinien für die NRG, die sie unter anderem dazu auffordern, die Nominierungen für den Posten des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten zu prüfen und bei ihrer Wahl auf die Qualifizierung der Kandidaten zu achten und sicherzustellen, dass die Verteilung der Kandidaten hinsichtlich der unterschiedlichen geographischen Regionen und Vermessungsdisziplinen ausgewogen ist. Die Empfehlung der NRG wird einschließlich der relevanten Informationen über die Kandidaten zusammen mit der Tagesordnung und den Unterlagen für die Hauptversammlung an die Mitglieder verschickt, die auf Grundlage der Empfehlung wählen wird. Wenn in dieser Empfehlung des NRG ein von einem Mitgliedsverband vorgeschlagener Kandidat nicht enthalten ist, so muss dieser Mitgliedsverband vor oder während der Hauptversammlung erneut bestätigen, dass sein Kandidat weiterhin unter Angabe des oder der vorgesehenen Posten nominiert bleibt.

9.6 Wird die Empfehlung der NRG nicht als ganzes Paket angenommen, so wird die Hauptversammlung dazu aufgefordert, für jeden Kandidaten ihre Stimme abzugeben. Die erste Wahl findet zwischen allen Kandidaten für den jeweiligen Posten statt, einschließlich des Kandidaten der NRG. Wenn keiner der Kandidaten für diesen Posten eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang zwischen den drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, abgehalten. Gibt es keine absolute Mehrheit, so wird es eine Schlussabstimmung geben zwischen den zwei Kandidaten, die im zweiten Durchgang am besten abgeschnitten haben. Im Falle eines Stimmengleichgewichts beim dritten Durchgang, ordnet der Präsident ein Losverfahren an.

9.7 Der Rat soll bei Bedarf zusammen kommen, mindestens jedoch zweimal jährlich.

9.8 Der Rat plant und sichert die Umsetzung der Zielsetzungen der Vereinigung und holt bei der Hauptversammlung die Zustimmung für den Arbeitsplan der Vereinigung ein. Er bereitet die jährlichen Haushaltspläne und Jahresabschlüsse vor und reicht diese bei der Hauptversammlung zur Genehmigung ein und stellt sicher, dass jährlich von Experten Jahresabschlussprüfungen vorgenommen werden. Er fertigt Verträge aus, um das Verwaltungsbüro personell zu besetzen und besetzt zu halten, schreibt die Verantwortlichkeiten des Verwaltungsbüros nieder und überwacht dessen Arbeitsleistung.

10.0 FINANZVERWALTUNG

10.1 Die Vereinigung finanziert ihre Aktivitäten durch Mitgliedschaftsbeiträge, Tagungen, Veröffentlichungen und andere einnahmebringenden Aktivitäten, Zuschüsse und Subventionen, speziellen Abgaben sowie Schenkungen und Vermächtnissen.

10.2 Änderungen der Beitragssätze, die durch die Hauptversammlung festgelegt wurden, sind durch die Hauptversammlung während des Kalenderjahres, das zwei Jahre vor demjenigen Kalenderjahr liegt, in dem die Änderung in Kraft treten soll, zu genehmigen.

10.3 Wird ein Mitglied aufgrund rückständischer Beitragszahlung aus der Vereinigung ausgeschlossen, so kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände durch Beschluss des Rates wiederhergestellt werden.

11.0 KOMMISSIONEN

11.1 Kommissionen werden zur Förderung der technischen und berufsspezifischen Arbeit der Vereinigung eingesetzt. Die Gesamtheit der Kommissionen soll all jene Aktivitäten abdecken, die bei der Definition eines Geodäten aufgeführt werden. Die Aufgabenbereiche der Kommissionen und die Dauer ihrer Arbeit sollen durch Abstimmung der Hauptversammlung beschlossen werden, so dass beide zusammen in der Lage sind, Markttrends und Kundenbedürfnisse vorzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren.

11.2 Eine Kommission soll aus Abgeordneten zusammengesetzt sein, die von den Mitgliedsverbänden und angegliederten Mitgliedern ernannt werden. Jeder Mitgliedsverband oder jedes angegliederte Mitglied hat das Recht, einen Abgeordneten je Kommission zu ernennen, von dem erwartet wird, dass er mindestens an einem Kongress und, so oft wie möglich, an technischen Tagungen, die durch die Kommission in den zwischen den Kongressen liegenden Jahren organisiert werden, teilnimmt. Es wird jedoch anerkannt, dass ein Großteil der Arbeit einer Kommission durch Korrespondenz erledigt wird.

11.3 Korrespondenten, Vollmitglieder, akademische Mitglieder oder andere Personen, die von Kommissionsvorsitzenden ernannt werden, können Beiträge zu der Arbeit der Kommissionen leisten, nicht jedoch zu deren Verwaltungsarbeit.

11.4 Der Vorsitzende einer jeden Kommission soll sein Amt bei Abschluss eines Kongresses antreten und bis zum Abschluss des darauffolgenden Kongressen im Amt bleiben. Die Ernennung von Kommissionsvorsitzenden wird durch Abstimmung in der Hauptversammlung beschlossen. Für jede Kommission können Nominierungen entweder vom gegenwärtigen Vorsitzenden im Namen der Kommission oder durch die Mitgliedsverbände abgegeben werden. Die Nominierungen sollen mindestens sechs Monate vor derjenigen Hauptversammlung angefordert werden, bei der die Ernennungen erfolgen sollen, damit der Rat sicherstellen kann, dass die Nominierten die Unterstützung ihres Mitgliedsverbandes und der relevanten Kommission haben. Ein Kandidat soll idealerweise eine aktive Rolle bei den Aktivitäten der Kommission gespielt haben, für die er als Vorsitzender nominiert wird und soll bewiesen haben, dass er über die persönliche und fachliche Kompetenz verfügt, die benötigt wird, um die Arbeit der Kommission anzuführen. Darüber hinaus soll der Rat sich hinsichtlich der praktischen Verfügbarkeit der Kandidaten für das Amt und ihrer ausreichenden finanziellen und verwaltungstechnischen Unterstützung vergewissern. Sollte für den Vorsitz einer bestimmten Kommission keine Nominierung vorliegen, so soll der Rat alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Besetzung dieser Position sicherzustellen.

11.5 In der Regel soll kein Land den Vorsitzenden derselben Kommission für zwei aufeinander folgende Jahre stellen.

11.6 Alle Kommissionsvorsitzenden nehmen an jeder Sitzung der Hauptversammlung teil und reichen einen Bericht ein. Außerdem können sie an Debatten teilnehmen, haben aber keinerlei Stimmrechte.

11.7 Der Rat veröffentlicht Richtlinien für Kommissionsvorsitzende.

11.8 Die Ernennung von stellvertretenden Vorsitzenden wird durch Abstimmung in derselben Hauptversammlung entschieden, in der die Vorsitzenden ernannt werden. Für jede Kommission können Nominierungen entweder vom Vorsitzenden im Namen der Kommission oder durch die Mitgliedsverbände abgegeben werden. Die Nominierungen sollen mindestens sechs Monate vor derjenigen Hauptversammlung angefordert werden, bei der die Ernennungen erfolgen sollen, damit der Rat sicherstellen kann, dass die Nominierten die Unterstützung ihres Mitgliedsverbandes und der relevanten Kommission haben. Sollte für den Vorsitz einer bestimmten Kommission keine Nominierung vorliegen, so soll der Rat alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Besetzung dieser Position sicherzustellen.

11.9 Sollte ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender nicht in der Lage sein, den Verantwortlichkeiten seines Amtes gerecht zu werden, so ergreift der Rat alle erforderlichen Maßnahmen, falls notwendig auch die Ernennung eines neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, um den Fortbestand der Arbeit dieser Kommission zu sichern.

11.10 Die Arbeit der Kommissionen wird finanziell durch die Vereinigung unterstützt. Die genauen Beträge der jährlichen Zuschüsse und anderer Unterstützungszahlungen werden vom Rat festgelegt.

12.0 DER BERATUNGSAUSSCHUSS LEITENDER KOMMISSIONS-MITGLIEDER (ACCO: ADVISORY COMMITTEE OF COMMISSION OFFICERS)

12.1 Der ACCO setzt sich zusammen aus den Kommissionsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vizepräsidenten, der für die Kommissionen zuständig ist, und dem ACCO Repräsentanten des Rates. Den Vorsitz hat der Vizepräsident. Der ACCO ist dem Rat verantwortlich. Er kommt mindestens einmal im Jahr zusammen, entweder während der Arbeitswoche oder eines Kongresses. Er ist verantwortlich für die Koordination und für die Beratung des Rates hinsichtlich der Arbeit der Kommissionen. Der ACCO debattiert auch über andere die Vereinigung betreffende Themen und berät den Rat entsprechend.

12.2 Der ACCO ist berechtigt, einen Repräsentanten für den Rat zu nominieren, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt. Dieser Repräsentant sollte gut fundiertes Wissen über die Kommissionen sowie deren Arbeitsweise haben und wird deshalb in der Regel ein Kommissionsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder direkter Vorgänger des Vorsitzenden sein.

13.0 AD HOC KOMMISSIONEN

13.1 Über die Kommissionen hinaus können ad hoc Kommissionen durch Abstimmung der Hauptversammlung eingesetzt werden, um spezielle technische Aufgaben, Projekte oder Studien, einschließlich kommissionsübergreifender Tätigkeiten auszuführen. Ad hoc Kommissionen werden in der Regel für eine bestimmte Zeit eingesetzt und nach Annahme ihres Berichts durch die Hauptversammlung wieder aufgelöst. Ihre Zusammensetzung, die Vorsitzenden, die Aufgabenbereiche und Arbeitspläne sollen durch den Rat gebilligt werden.

13.2 Die Arbeit einer ad hoc Kommission kann durch die Vereinigung finanziell unterstützt werden.

14.0 ARBEITSGRUPPEN

14.1 Arbeitsgruppen können vom Rat für Untersuchungen und Beratungen bei administrativen Angelegenheiten eingesetzt werden. Sie bleiben in der Regel nur kurze Zeit bestehen und werden nach Präsentation ihres Berichts und dessen Annahme durch den Rat, und wo nötig auch durch die Hauptversammlung, aufgelöst. Ihre Zusammensetzung, die Vorsitzenden, die Aufgabenbereiche und Arbeitspläne sollen durch den Rat gebilligt werden.

15.0 STÄNDIGE INSTITUTIONEN

15.1 Über die Einrichtung ständiger Institutionen für die Erledigung bestimmter laufender Aufgaben entscheidet die Hauptversammlung durch Abstimmung.

15.2 Den Vorsitz bei der Arbeit einer ständigen Institution hat ein Direktor, der von einem Mitgliedsverband desjenigen Landes, in dem die ständige Institution ihren Sitz hat, nominiert wird. Der Rat wird die Nominierungen für den Direktor prüfen und der Hauptversammlung zur Abstimmung vorlegen. Der Rat stellt sicher, dass die Arbeit einer ständigen Institution im Einklang mit dem Arbeitsplan der Vereinigung steht.

15.3 Die Direktoren der ständigen Institutionen können an Hauptversammlungen sowie Sitzungen des ACCO teilnehmen und sich an Debatten beteiligen. Sie haben jedoch keinerlei Stimmrechte. Die Direktoren berichten bei jeder Hauptversammlung über die Arbeit der ihnen zugewiesenen ständigen Institution.

15.4 Alle ständigen Institutionen tragen die Verantwortung für die eigenen Finanzen und für alle durch ihren jeweiligen Direktor entstandenen Unkosten.

16.0 ZUSAMMENARBEIT MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

16.1 Der Rat soll, wenn angebracht gemeinsam mit den Kommissionen, für die Vereinigung nach Möglichkeiten Ausschau halten, um Beziehungen aufzubauen und gemeinsam mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen zu agieren.

16.2 Der Rat hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beruf des Geodäten auf richtige Weise in internationalen und regionalen Einstufungen von Tätigkeiten, Berufen sowie Aus- und Weiterbildungsprogrammen repräsentiert wird.

17.0 KONGRESSE UND ARBEITSWOCHEN

17.1 Kongresse bieten den Kommissionen Gelegenheit, über die Ergebnisse ihrer Arbeit der vorangegangenen vier Jahre zu berichten und die Ziele ihrer künftigen Arbeit festzulegen. Technische wie auch berufsspezifische Tagungen, einschließlich derer, die während der Arbeitswochen stattfinden, wie auch andere technische und berufsspezifische Veranstaltungen bieten ein Medium für die Kommissionen, um Zwischenberichte vorzustellen oder einen Überblick über Fortschritte zu geben und Entwicklungen aufzuzeigen, die auf ihre zukünftige Arbeit Einfluss nehmen werden.

17.2 Ein Mitgliedsverband (bzw. Mitgliedsverbände), der einen Kongress oder eine Arbeitswoche in seinem Land ausrichten möchte, beantragt dies mit beigefügtem Entwurf des Budgets beim Rat. Über den Tagungsort wird fünf Jahre im voraus durch Abstimmung der Hauptversammlung entschieden. Ist der künftige Gastgeber nach der Wahl doch nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, so wird der Rat über einen Alternativtagungsort entscheiden, den die Hauptversammlung bei ihrem nächsten Treffen bestätigen kann.

17.3 Der Rat wird Verfahrensrichtlinien für Kongresse und Arbeitswochen veröffentlichen.

18.0 DOKUMENTATION AND INTERPRETATION

18.1 Die Dokumentation und die Präsentationen für sämtliche Tagungen der Vereinigung sollen, mit Ausnahme von regionalen Seminaren, Symposien und speziellen Sitzungen während der Arbeitswochen und Kongresse, in englischer Sprache verfasst sein. Die gastgebenden Verbände können, falls gewünscht, die Übersetzung von Dokumenten in andere Sprachen beauftragen. Andere Mitgliedsverbände können für ihre eigenen Dolmetscher sorgen und der Gastgeber kann auf Kosten des Veranstaltungsbudgets dafür Sorge tragen, dass Simultandolmetscher für eine begrenzte Anzahl von Sprachen zur Verfügung stehen.

19.0 VERÖFFENTLICHUNGEN

19.1 Der Rat ist verantwortlich für die Veröffentlichung

  1. einer Home Page im World Wide Web
  2. eines Jahresberichts, welcher das Hauptmedium der externen Kommunikation und das wichtigste Marketinginstrument der Vereinigung ist
  3. eines vierteljährlichen Bulletins als Hauptmedium der Kommunikation zwischen dem Rat, den Kommissionen und deren Abgeordneten sowie der Mitglieder der Vereinigung
  4. von Ergänzungen zu der FIG Publikationsserie, die auch formale Grundsatzerklärungen sowie ethische, aus- und weiterbildungsrelevante wie auch technische Richtlinien umfasst
  5. von Berufsgrundsätzen
  6. von Sitzungsprotokollen der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen und Protokollen der Sitzungen des Rates.

20.0 ABZEICHEN UND URKUNDEN

Die Vereinigung verleiht von Zeit zu Zeit Abzeichen und Urkunden als Zeichen der Anerkennung für Personen, die hervorragende Beiträge zur Arbeit der Vereinigung geleistet haben. Der Rat entscheidet, wer eine solche Anerkennung erhalten soll und veröffentlicht Richtlinien hinsichtlich der Art der Abzeichen und Urkunden.

The International Federation of Surveyors was founded in 1878 as the Fédération Internationale des Géomètres (FIG) by seven national associations of surveyors representing Belgium, France, Germany, Italy, Spain, Switzerland and the United Kingdom. It is an international, non-government organisation (NGO) registered in the country in which its permanent office is domiciled, whose aim is to ensure that the disciplines of surveying and all who practise them meet the needs of the markets and communities that they serve. It operates under the following Statutes.


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